Statutes
The authoritative German text of the association's statutes, adopted under the Austrian Vereinsgesetz 2002. An English summary of the association's purpose is on the Mission page.
Statuten des Vereins „Here Be Dragons – Verein für verantwortungsvolle Mensch-Maschine-Zukünfte“
Version 1.0 – 29.6.2026
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Here Be Dragons – Verein für verantwortungsvolle Mensch-Maschine-Zukünfte“.
- Er hat seinen Sitz in Dornbirn, Österreich. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und das Ausland.
- Textform im Sinne dieser Statuten umfasst eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, sofern Gesetz oder Statuten nicht ausdrücklich eine strengere Form verlangen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.
- Seine Zwecke sind:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten der künstlichen Intelligenz, autonomer Systeme, der Mensch-Maschine-Interaktion, verantwortungsvoller technologischer Zukünfte, der Datensouveränität, der digitalen Selbstbestimmung und des verantwortungsvollen Einsatzes digitaler Technologien;
- die Förderung der Volksbildung auf diesen Gebieten.
- Die wissenschaftliche Tätigkeit dient der Allgemeinheit. Ihre Ergebnisse werden, soweit gesetzliche Bestimmungen, Rechte Dritter oder berechtigte Schutzinteressen nicht entgegenstehen, zeitnah veröffentlicht oder der Allgemeinheit auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Als ideelle Mittel dienen:
- wissenschaftliche Forschungsprojekte, Studien und Experimente;
- Entwicklung, Erprobung und Evaluation von Demonstratoren, Prototypen, Software und technischen Systemen;
- Aufbau und Betrieb von Forschungs-, Bildungs- und Experimentierinfrastruktur;
- Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Studien, Fachbeiträgen, Berichten, Publikationen, Newslettern und digitalen Informationsangeboten;
- Entwicklung und Veröffentlichung von Open-Source-Software, offenen Datenbeständen und frei zugänglichen Lehr- und Lernmaterialien;
- Vorträge, Seminare, Workshops, Bildungsprogramme, Lehrveranstaltungen, Konferenzen und Ausstellungen;
- Roundtables, Expertendialoge, öffentliche Diskussions- und Community-Veranstaltungen sowie Informationskampagnen;
- wissenschaftliche und bildungsbezogene Kooperationen mit Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Schulen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, öffentlichen Stellen und Unternehmen;
- Forschungsaufträge, Preise und Stipendien zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke;
- Online-Plattformen, Fachgruppen und internationale Netzwerke zur Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke.
- Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitglieds-, Firmenmitglieds- und Beitrittsbeiträge;
- Förderbeiträge, Spenden, Crowdfunding, Sammlungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
- Subventionen, öffentliche und private Förderungen, Zuschüsse und Projektmittel;
- Sponsoring, Werbung und zweckbezogene Kooperationsbeiträge;
- Teilnahmegebühren und Erträge aus Veranstaltungen, Konferenzen, Workshops und Fundraising-Veranstaltungen;
- Entgelte aus Forschungs-, Entwicklungs-, Bildungs- und Projektaufträgen;
- Erlöse aus Publikationen, Lehrmaterialien, Software, digitalen Produkten und Merchandising-Artikeln;
- Lizenzentgelte für Software, Publikationen, Datenbanken, Dokumentationen und Lehrmaterialien;
- Entgelte für wissenschaftliche, technische, organisatorische und bildungsbezogene Leistungen;
- Entgelte aus der zeitweisen Überlassung oder Mitbenutzung von Räumen, Geräten und Forschungsinfrastruktur;
- Preisgelder, Auszeichnungen, Zinsen und Erträge aus gesetzlich zulässiger Vermögensverwaltung.
- Der Verein ist berechtigt:
- sich zur unmittelbaren Zweckverwirklichung Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung zu bedienen und selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden;
- Kooperationen gemäß § 40 Abs. 3 Bundesabgabenordnung einzugehen, sofern Zweck und Vereinsbeitrag die eigenen begünstigten Zwecke unmittelbar fördern und keine Mittel an nicht gemäß §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung begünstigte Körperschaften abfließen;
- Mittel gemäß § 40a Z 1 Bundesabgabenordnung zweckgewidmet an spendenbegünstigte Einrichtungen mit zumindest einem übereinstimmenden begünstigten Zweck weiterzuleiten;
- teilweise, aber nicht überwiegend Leistungen gemäß § 40a Z 2 Bundesabgabenordnung entgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung begünstigte Körperschaften mit zumindest einem übereinstimmenden begünstigten Zweck zu erbringen;
- gemäß § 40b Bundesabgabenordnung Preise und Stipendien zu vergeben;
- Beteiligungen an gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu erwerben oder solche zu errichten, sofern dies der Zweckverwirklichung dient und keine gemeinnützigen Mittel zweckwidrig verwendet werden.
- Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Wahrung der ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverfolgung ausgeübt werden.
- Vereinsmittel dürfen ausschließlich für die statutenmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch aufgrund ihrer Mitgliedschaft sonstige Zuwendungen. Mitgliedern oder ihnen nahestehenden Personen dürfen keine Vermögensvorteile ohne angemessene Gegenleistung zugewendet werden. Spendenmittel dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessener Aufwandsersatz und fremdübliche Vergütung tatsächlich erbrachter Leistungen bleiben zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen; nur sie besitzen Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
- Community-Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein unterstützen oder am Vereinsleben teilnehmen.
- Firmenmitglieder sind juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die den Verein finanziell, fachlich oder organisatorisch unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden.
- Community-, Firmen- und Ehrenmitglieder besitzen aufgrund dieser Mitgliedschaft kein Stimm- oder Wahlrecht.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen und erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Vor Entstehung des Vereins nehmen die gründenden Personen Mitglieder vorläufig auf.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und wird für ein Jahr begründet. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der festgesetzte Beitrag spätestens am letzten Tag der laufenden Mitgliedschaft eingelangt ist; andernfalls endet sie mit diesem Tag. Beitragsfreie Mitgliedschaften werden ebenfalls für ein Jahr begründet und verlängern sich jeweils automatisch um ein Jahr, solange sie nicht nach diesen Statuten enden oder der Vorstand bei der Aufnahme ausdrücklich eine kürzere Dauer festlegt.
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Austritt, Ausschluss, Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit beziehungsweise Auflösung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Der Austritt ist jederzeit in Textform möglich; fällige Beiträge bleiben geschuldet und werden nicht anteilig erstattet.
- Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere wegen grober oder wiederholter Pflichtverletzung, erheblicher Schädigung des Vereins oder Zahlungsverzugs trotz Mahnung und Nachfrist. Die Entscheidung ist in Textform mitzuteilen und kann binnen vier Wochen bei der Schlichtungseinrichtung angefochten werden. Bis zum ungenutzten Ablauf dieser Frist oder, bei rechtzeitiger Anfechtung, bis zur vereinsinternen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte; die Pflichten bestehen fort.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands aberkannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder dürfen nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten an Vereinsaktivitäten teilnehmen und Einrichtungen nutzen. Jedes Mitglied kann die Statuten sowie die gesetzlich vorgesehenen Informationen über Tätigkeit, Gebarung und geprüften Rechnungsabschluss verlangen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mindestens ein Zehntel aller Mitglieder kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
- Mitglieder haben die Vereinszwecke zu fördern, die Statuten und rechtmäßigen Organbeschlüsse zu beachten, vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen, beschlossene Beiträge fristgerecht zu zahlen und erforderliche Kontaktdaten aktuell zu halten.
§ 7 Vereinsorgane
Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfung und die Schlichtungseinrichtung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn Vorstand oder Mitgliederversammlung dies beschließen, mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies in Textform verlangt oder Gesetz beziehungsweise Statuten dies sonst vorsehen. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder erfüllt er seine Einberufungspflicht nicht, wird die Mitgliederversammlung von der Rechnungsprüfung einberufen.
- Der Vorstand lädt alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe von Zeit, Durchführungsform und Tagesordnung ein. Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden; die Durchführungsform legt der Vorstand bei der Einberufung fest. Bei virtuellen und hybriden Versammlungen beschreibt die Einladung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die Identitätsprüfung sowie die Ausübung von Rede-, Antrags- und Stimmrechten; nach Möglichkeit ist ein barrierearmer Zugang vorzusehen.
- Beschlüsse können nur über angekündigte Tagesordnungspunkte gefasst werden. Die Versammlung ist bei Teilnahme der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Ist sie das nicht, ist sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn die Einladung darauf hingewiesen hat.
- Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung erfordern zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein ordentliches Mitglied darf mit schriftlicher Vollmacht höchstens ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten.
- Die Versammlung wird von der Person mit der Vorstandsfunktion Vorsitz geleitet, bei Verhinderung von der Person mit der Funktion stellvertretender Vorsitz, sonst von einem durch die Versammlung bestimmten ordentlichen Mitglied. Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Wahl und Abberufung von Vorstand und Rechnungsprüfung;
- Genehmigung von Tätigkeitsbericht, Rechnungsabschluss und Prüfungsbericht sowie Entlastung des Vorstands;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfung und Verein;
- Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern;
- Statutenänderungen, soweit § 9 Abs. 5 keine Vorstandszuständigkeit vorsieht;
- freiwillige Auflösung und Bestellung einer abwickelnden Person.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand ist das Leitungsorgan und besteht aus den Funktionen Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Finanzen und Schriftführung. Die Funktionen Vorsitz und stellvertretender Vorsitz dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden. Seine Mitglieder müssen natürliche Personen sein und werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Funktion dauert bis zur Neuwahl und endet außerdem durch Tod, Abberufung oder Rücktritt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein wählbares ordentliches Mitglied kooptieren. Ist der Vorstand zur Selbstergänzung nicht mehr handlungsfähig, beruft die Rechnungsprüfung unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl ein. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen. Der Rücktritt erfolgt in Textform; der Rücktritt des gesamten Vorstands wird mit der Neuwahl wirksam.
- Der Vorstand führt die Geschäfte, verwaltet das Vermögen, richtet das Rechnungswesen ein, erstellt den Rechnungsabschluss, informiert die Mitglieder, beruft Mitgliederversammlungen ein, verwaltet die Mitgliedschaften, setzt Beiträge und Beitrittsgebühren fest und organisiert Tätigkeiten, Personal und Rechtsgeschäfte. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind; er kann Geschäftsordnungen und Richtlinien erlassen.
- Der Vorstand wird von der Person mit der Funktion Vorsitz, ersatzweise von der Person mit der Funktion stellvertretender Vorsitz oder bei längerer Verhinderung beider von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Er ist bei Einladung aller Vorstandsmitglieder und Teilnahme mindestens der Hälfte beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Gleichstand entscheidet die Stimme der sitzungsleitenden Person. Virtuelle, hybride und widerspruchsfreie Beschlussfassung im Umlaufweg sind zulässig und zu protokollieren. Befangene Mitglieder dürfen nicht mitwirken.
- Der Vorstand darf behördlich schriftlich verlangte Statutenänderungen selbst beschließen, soweit diese ausschließlich zur Herstellung oder Erhaltung der Rechtmäßigkeit, Gemeinnützigkeit oder Spendenbegünstigung erforderlich sind. Wesenskern des Zwecks, Mitgliedschafts- und Stimmrechte, Organzusammensetzung und Vermögensbindung dürfen dabei nicht geändert werden. Die Mitglieder sind unverzüglich zu informieren. Die Änderung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen; verweigert diese die Bestätigung, tritt die Änderung außer Kraft, soweit nicht zwingende behördliche Vorgaben entgegenstehen.
- Die Person mit der Funktion Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch die Person mit der Funktion Vorsitz gemeinsam mit der Person mit der Funktion stellvertretender Vorsitz. Ist eine dieser beiden Personen verhindert oder ihre Funktion unbesetzt, vertritt die jeweils andere gemeinsam mit der Person mit der Funktion Finanzen oder Schriftführung. Diese Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber nur im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkbar. Der Vorstand kann Personen für bestimmte Geschäfte oder Geschäftskreise rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Interne Freigabe-, Zahlungs- und Bankzeichnungsregeln, insbesondere die Mitwirkung der Funktion Finanzen in Geldangelegenheiten, beschließt der Vorstand; sie wirken, soweit gesetzlich nicht zwingend anderes gilt, nur vereinsintern. Bei Gefahr im Verzug darf die Person mit der Funktion Vorsitz vorläufig handeln; das zuständige Organ muss unverzüglich nachträglich genehmigen.
- Die Person mit der Funktion Schriftführung verantwortet Protokolle und Beschlussdokumentation, die Person mit der Funktion Finanzen die Geldgebarung. Insichgeschäfte bedürfen der Zustimmung einer weiteren vertretungs- oder geschäftsführungsbefugten Organperson und eines Vorstandsbeschlusses ohne Mitwirkung der betroffenen Person.
§ 10 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige und unbefangene natürliche Personen als Rechnungsprüfung für zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen keine Vereinsmitglieder sein und dürfen außer der Mitgliederversammlung keinem von ihnen geprüften Organ angehören.
- Sie prüfen Rechnungslegung und statutenmäßige Mittelverwendung, erhalten alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte und berichten Vorstand und Mitgliederversammlung über Ergebnis, Mängel, Bestandsgefahren, ungewöhnliche Vorgänge und Insichgeschäfte. Bei schwerwiegenden beharrlichen Verstößen verlangen sie nach Maßgabe des Vereinsgesetzes eine Mitgliederversammlung und können sie selbst einberufen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfung und Verein genehmigt die Mitgliederversammlung. Sie kann die Rechnungsprüfung jederzeit abberufen; der Rücktritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären. Ist gesetzlich oder freiwillig eine Abschlussprüfung bestellt, übernimmt diese die Aufgaben der Rechnungsprüfung.
§ 11 Schlichtungseinrichtung
- Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung auszutragen. Sie ist kein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff Zivilprozessordnung.
- Jede Streitpartei bestellt binnen zwei Wochen eine unabhängige, unbefangene natürliche Person. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen eine unabhängige Person für den Vorsitz der Schlichtungseinrichtung; bei Nichteinigung entscheidet das Los zwischen ihren Vorschlägen. Bestellt eine Partei trotz zweiwöchiger Nachfrist niemanden, bestellt die Rechnungsprüfung; ist diese befangen, entscheidet das Los zwischen zwei Vorschlägen der anderen Partei.
- Die Schlichtungseinrichtung gewährt beiderseitiges Gehör und entscheidet vollständig besetzt mit Mehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Die begründete Entscheidung ist in Textform mitzuteilen. Nach sechs Monaten ab Anrufung steht der ordentliche Rechtsweg offen, sofern das Verfahren nicht früher beendet wurde.
§ 12 Datenschutz
Der Verein misst dem Schutz personenbezogener Daten, der Datensouveränität und der digitalen Selbstbestimmung besondere Bedeutung bei. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Näheres kann der Vorstand in einer Datenschutzrichtlinie regeln.
§ 13 Rechnungslegung und Information
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand erstellt binnen fünf Monaten danach den gesetzlich erforderlichen Rechnungsabschluss; die Rechnungsprüfung prüft ihn binnen weiterer vier Monate.
- Der Vorstand informiert die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über Tätigkeit, finanzielle Gebarung und geprüften Rechnungsabschluss. Verlangt ein Zehntel der Mitglieder begründet Information, ist sie diesen binnen vier Wochen zu erteilen.
§ 14 Freiwillige Auflösung und Vermögensbindung
- Die freiwillige Auflösung erfordert eine ausdrücklich dazu einberufene Mitgliederversammlung und zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie beschließt die Abwicklung und bestellt bei vorhandenem Vermögen eine abwickelnde Person; mangels abweichenden Beschlusses übernimmt die Person mit der Funktion Vorsitz diese Aufgabe.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke muss das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen für jene in § 2 genannten Zwecke verwendet werden, die § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 entsprechen.
- Das Vermögen ist einer Körperschaft zu übertragen, die die §§ 34 ff Bundesabgabenordnung erfüllt und es ausschließlich und unmittelbar für diese Zwecke verwendet. Die auflösende Mitgliederversammlung wählt die Körperschaft; mangels wirksamen Beschlusses trifft diese Auswahl die abwickelnde Person.
- Der zuletzt amtierende Vorstand teilt der Vereinsbehörde die Auflösung und die gesetzlich erforderlichen Angaben binnen vier Wochen mit.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
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